Pressemitteilung des Landesverfassungsgerichts M-V vom 30.12.2004

30.12.2004
LVerfG 21/04
LVerfG 23/04

Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 29. 12.2004 Anträge der Gemeinde Gägelow und des Amtes Gägelow auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Mit der einstweiligen Anordnung wollten die Beschwerdeführer erreichen, dass Rechtsverordnungen über die Auflösung des Amtes Gägelow und über die Zuordnung der Gemeinde Gägelow zu dem neugebildeten Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen - die Rechtsverordnungen treten am 01.01.2005 in Kraft - vorläufig außer Kraft gesetzt werden.

Das Landesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen hat das Landesverfassungsgericht nicht festzustellen vermocht. Das Landesverfassungsgericht sieht insbesondere keine schweren Nachteile darin, dass die Gemeinde Gägelow bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde dem Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen zugeordnet wird.

Über die gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerden der Gemeinde und des Amtes Gägelow wird das Landesverfassungsgericht voraussichtlich aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden.

Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V

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