17.06.2005
LVerfG 11/05
Im Landesfischereigesetz vom 13. April 2005 wird das Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Touristen-Fischereischein mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 28 Tagen einzuführen. Zu dessen Erwerb braucht eine Fischereischeinprüfung nicht abgelegt zu werden.
Ein Bürger des Landes, der als Angelguide Touristen beim Fischen begleiten möchte, hat beim Landesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragt mit dem Ziel, die zum 01. Juli 2005 geplante Einführung des Touristen-Fischereischeins zu verhindern.
Diesen Antrag hat das Landesverfassungsgericht am 16. Juni 2005 abgelehnt. Es hat den Antrag für unzulässig angesehen. Denn die gesetzliche Regelung betrifft den Antragsteller nicht unmittelbar. Unmittelbar betreffen könnte ihn erst die Rechtsverordnung. Diese aber kann nicht beim Landesverfassungsgericht angefochten werden; vielmehr ist für die Überprüfung von Rechtsverordnungen das Oberverwaltungsgericht zuständig.
Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V
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