Pressemitteilung des Landesverfassungsgerichts M-V zum Urteil vom 07. Juli 2005

07.07.2005
LVerfG 7/04
Das Landesverfassungsgericht hat in dem heute verkündeten Urteil ausgesprochen, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2003, das der Landtag am 23. Februar 2004 gemäß einem Gesetzentwurf der Landesregierung beschlossen hat, zu einem Teil verfassungsmäßig, zu einem anderen Teil jedoch verfassungswidrig und nichtig ist. Damit ist dem beim Landesverfassungsgericht gestellten Antrag der CDU-Abgeordneten des Landtags teilweise stattgegeben worden.

Die Steuerschätzung vom November 2003 zeigte, dass in Deutschland die Steuereinnahmen eingebrochen waren. Die Landesregierung
reagierte darauf, indem sie am 16. Dezember 2003 den Entwurf des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes beschloss und ihn am selben Tage dem Landtag übersandte. Dieser Entwurf wurde Gesetz. In dem Gesetz ist insbesondere bestimmt, dass die Landesregierung Kredite nicht nur - wie vorher festgelegt - in Höhe von 826 Mio EUR aufnehmen darf, sondern in Höhe von 1051 Mio EUR. Mit dieser Erhöhung wurde erstmals der im Haushaltsgesetz ausgewiesene Betrag der
eigenfinanzierten Investitionen - 884,8 Mio EUR - überschritten.

Bis zum Betrag von 884,8 Mio EUR ist die Erhöhung der Ermächtigung zur Kreditaufnahme verfassungsrechtlich unproblematisch. Insoweit hat das Landesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes festgestellt.

Mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassung) unvereinbar und daher nichtig ist das Gesetz jedoch, soweit es dazu ermächtigt hat, über 884,8 Mio EUR hinausgehende Kredite aufzunehmen.

Der Betrag der eigenfinanzierten Investitionen ist verfassungsrechtlich von zentraler Bedeutung. Nach Artikel 65 Abs. 2 der Landesverfassung bildet dieser Betrag in der Regel die Grenze der Verschuldung ("Regelkreditobergrenze"). Nur ausnahmsweise dürfen Kredite die eigenfinanzierten Investitionen überschreiten. Die Ausnahme ist gegeben, wenn das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist und wenn die erhöhte Kredit- aufnahme bestimmt und geeignet ist, die Störung abzuwenden. In einer derartigen Ausnahmelage muss der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren darlegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Darlegungslast ist der Gesetzgeber nicht hinreichend nachgekommen.

Allerdings ist die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, die im Übrigen auch die CDU-Abgeordneten bejaht haben, im Gesetzgebungsverfahren zutreffend dargelegt worden. Insoweit ist verfassungsrechtlich nichts zu beanstanden.

Jedoch genügt es noch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, darauf abzustellen, dass die erhöhte Kreditaufnahme zum Ausgleich von Mehrausgaben und Mindereinnahmen gedacht ist. Da die zutreffend angenommene Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Ursachen hatte, hätte der Gesetzgeber die Eignung der von ihm getroffenen haushalts- und finanzpolitischen Maßnahmen zur Abwehr der Störung differenziert begründen müssen. Das ist nicht geschehen. Besonders darzulegen wäre auch gewesen, inwiefern die erst im Folgejahr 2004 beschlossene Erhöhung der Kreditermächtigung zur Störungsabwehr im Jahr 2003 geeignet sein konnte.

Soweit das Nachtragshaushaltsgesetz nichtig ist, ergibt sich ein Fehlbetrag. Er muss haushaltsrechtlich bewältigt werden.

Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V

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