Pressemitteilung des Landesverfassungsgerichts M-V zum Urteil vom 07. Juli 2005

07.07.2005
LVerfG 8/04
Das Landesverfassungsgericht hat in dem heute verkündeten Urteil ausgesprochen, dass das Gesetz zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005) überwiegend nicht mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassung) vereinbar und daher nichtig ist. Zugleich hat das Landesverfassungsgericht, um schwere Nachteile für die Finanzwirtschaft des Landes abzuwehren, für das Haushaltsjahr 2005 angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze in dem - nichtigen - Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen. Spätestens mit Wirkung ab dem 21. Oktober 2005 ist ein neues Haushaltsgesetz 2005 zu erlassen.

Der wichtigste Bestandteil des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005 ist dessen Artikel 1. Er enthält das eigentliche Haushaltsgesetz 2004/2005 mit dem Haushaltsplan, in den alle Einnahmen und Ausgaben des Landes eingestellt sind. Das Haushaltsgesetz ist verfassungswidrig, weil nicht für das ganze Gesetz der Artikel 55 Abs. 2 der Landesverfassung eingehalten worden ist. Dort ist vorgeschrieben, dass ein Gesetzesbeschluss des Landtages eine Grundsatzberatung - die Erste Lesung - und eine Einzelberatung - die Zweite Lesung - voraussetzt.

Als die Erste Lesung zum Gesetzentwurf des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005 bereits stattgefunden hatte und der Gesetzentwurf federführend dem Finanzausschuss des Landtages überwiesen worden war, wurde durch die Steuerschätzung vom November 2003 offenbar, dass in Deutschland die Steuereinnahmen eingebrochen waren. Die Landesregierung reagierte darauf, indem sie im Dezember 2003 "Anpas- sungen" zum Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 beschloss. Diese sahen für das Haushaltsgesetz (Artikel 1) unter anderem vor, dass die Ermächtigung zur Kreditaufnahme von 763,1 Mio EUR - so im ursprünglichen Gesetzentwurf - auf 892,4 Mio EUR erhöht wurde. Damit überstieg sie erstmals die mit 765,9 Mio EUR veranschlagten eigenfinanzierten Investitionen.

Über die "Anpassungen" fand eine Erste Lesung im Landtag nicht statt. Vielmehr wurden sie an den Finanzausschuss geleitet. Dieser billigte sie. Dann beschloss der Landtag das Gesetz in der durch die "Anpassungen" geänderten Fassung.

Das war verfassungswidrig. Durch die erstmalige Überschreitung der Regelkreditobergrenze wurde der verfassungsrechtliche Rahmen für das Haushaltsgesetz 2004/2005 verändert. Es waren besondere, strikte Anforderungen zu beachten. Diese hat das Landesverfassungsgericht in seinem heutigen Urteil zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2003 - LVerfG 7/04 - im Einzelnen herausgearbeitet. Es hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, die grundlegenden politischen und verfassungsrechtlichen Fragen in einer Grundsatzberatung zu erörtern. Denn eine Erste Lesung bezweckt den Schutz der Abgeordneten und der Fraktionen sowie die Einbeziehung der Öffentlichkeit in den demokratischen Meinungsbildungsprozess. Dem genügt eine Befassung in den Ausschüssen ohne vorherige Erste Lesung nicht.

Die Artikel 5 bis 8 des Haushaltsrechtsgesetzes sind nichtig, weil auch bei ihnen keine Erste Lesung stattgefunden hat. Sie sind ebenfalls als "Anpassungen" an den Finanzausschuss gelangt. Mit diesen Artikeln sind völlig neue Sachregelungen in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden, nämlich über das Erziehungsgeld, über die Befugnisse des Landesförderinstituts und zum Schulgesetz. Über völlig neue Sachregelungen muss eine Grundsatzberatung offen stehen.

Verfassungswidrig und nichtig sind ferner die Artikel 3 und 4 des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005. Allerdings hat insoweit eine Erste Lesung stattgefunden, da diese Artikel bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf enthalten waren. Sie verstoßen jedoch gegen Artikel 61 Abs. 4 der Landesverfassung. Dort ist unter anderem bestimmt, dass in ein Haushaltsgesetz nur Vorschriften aufgenommen werden dürfen, die sich auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Die Änderungen des Landesrichtergesetzes (Artikel 3) und des Landesverwaltungskostengesetzes (Artikel 4) sind aber auf Dauer, nicht nur für die Jahre 2004 und 2005 vorgenommen worden. Das ist im Zusammenhang mit Haushaltsgesetzgebung auch dann durch die Landesverfassung verboten, wenn durch ein Artikelgesetz das Haushaltsgesetz und gesetzliche Sachregelungen miteinander verbunden werden.

Schließlich sind in Artikel 2 des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005 für die beiden Jahre die Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs festgelegt. Das Landesverfassungsgericht hat festgestellt, dass diese Regelung mit der Verfassung vereinbar ist, und insoweit den Normenkontrollantrag zurückgewiesen.

Die Rechtsfolge der Verfassungsverstöße ist in allen Fällen die Nichtigkeit. Dabei gilt nach dem Urteil Folgendes:

Für das Haushaltsjahr 2004 muss der Gesetzgeber nicht ein Haushaltsgesetz neu beschließen, da das Haushaltsjahr abgelaufen ist.

Für das Haushaltsjahr 2005 ist ein Haushaltsgesetz neu zu beschließen. Mit dem 20. Oktober 2005 läuft die Anordnung des Landesverfassungsgerichts, dass vorläufig Haushaltsmittel auf der Grundlage des Haushaltsplans 2005 bewirtschaftet werden dürfen, aus.

Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V

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