Pressemitteilung des Landesverfassungsgerichts M-V zum Urteil vom 11.05.2006
Finanzausgleich; kommunale Selbstverwaltung

11.05.2006
LVerfG 1/05
LVerfG 5/05
LVerfG 9/05

Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 11.05.2006 das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2006 ergangene Urteil über die Verfassungsbeschwerden der Landkreise Rügen und Uecker-Randow sowie der Stadt Wolgast und der Gemeinde Mönchhagen gegen Vorschriften über den Kommunalen Finanzausgleich in Mecklenburg-Vorpommern verkündet.

Die Beschwerdeführer haben sich im Kern gegen den Fortfall der im Finanzausgleichsgesetz bezifferten verrechnungsfreien Mindestfinanzausstattung der Kommunen ("Sockelgarantie") gewandt. Sie haben beanstandet, dass für die Finanzaufteilung zwischen dem Land und den Kommunen seit dem Jahre 2005 nur noch der Gleichmäßigkeitsgrundsatz mit der Folge maßgeblich ist, dass ein bestimmter Sockelbetrag nicht mehr garantiert ist. Das sei nicht mit dem in der Landesverfassung gewährleisteten Recht auf kommunale Selbstverwaltung vereinbar.

Das Landesverfassungsgericht hat die zulässigen Verfassungsbeschwerden in der Sache zurückgewiesen.

Das Recht der Kommunen (der Gemeinden und Landkreise) umfasst auch einen gegen das Land gerichteten Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung. Den Kommunen muss dabei nicht nur hinsichtlich der Pflichtaufgaben eine genügende Finanzmasse zur Verfügung stehen; sie müssen darüber hinaus auch in der Lage sein, ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben zu erledigen. Dies gehört zum unantastbaren Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung.

Das Landesverfassungsgericht hat nicht feststellen können, dass die Kommunen im Lande Mecklenburg-Vorpommern in verfassungswidriger Weise nicht mehr in der Lage wären, ein Mindestmaß ein freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Sie verfügen noch über hinreichende, wirtschaftlich und sparsam einzusetzende Mittel für die Förderung sozialer Angelegenheiten sowie der Kultur und des Vereinslebens.

Die Mindestfinanzausstattung der Kommunen, die für ein Minimum von freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben erforderlich, aber auch ausreichend ist, lässt sich nicht zahlen- oder mengenmäßig festlegen. Sie kann nur im Wege einer wertenden Betrachtung, bei der zahlreiche Gesichtspunkte eine Rolle spielen, ermittelt werden. Dabei ist auch von Bedeutung, ob die Kommunen dem gesetzlichen Gebot wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung nachkommen.

Nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts besteht das Recht auf Mindestfinanzausstattung in den Grenzen der Leistungsfähigkeit des Landes. Das finanziell Mögliche ist eine Grenze für Leistungen des Staates, die auch zugunsten der Kommunen nicht überschritten werden darf. Wenn das Land selbst auf ein niedriges Niveau gehen muss, haben die Kommunen kein Recht, davon ausgenommen zu werden.

Die Streichung des garantierten Sockelbetrages im Finanzausgleichsgesetz bedeutet, dass die den Kommunen zuzuteilenden Ausgleichsleistungen sich nur nach dem im Finanzausgleichsgesetz geregelten Gleichmäßigkeitsgrundsatz bestimmen. Nach diesem Grundsatz sind die Kommunen an den Gesamteinnahmen des Landes und der Kommunen mit einem bestimmten vom Hundertsatz (33,92 %) beteiligt. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Kommunen ist der Gleichmäßigkeitsgrundsatz ein geeignetes Instrument zur Sicherung ihrer angemessenen Finanzausstattung. Allerdings muss die Landesregierung laufend beobachten, ob wegen Veränderungen in der Belastung des Landes oder der Kommunen mit Aufgaben und Ausgaben eine Veränderung in der Verteilung der Einnahmen geboten erscheint. Dem ist dadurch genügt, dass im  Finanzausgleichsgesetz eine solche Überprüfung vorgesehen ist.

Das Landesverfassungsgericht hat angeordnet, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern den Beschwerdeführern 1/4 ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Das ist angemessen, weil die Beschwerdeführer durch ihre Verfassungsbeschwerden dem Landesverfassungsgericht Gelegenheit gegeben haben, zum gemeinen Wohl wichtige Fragen zur Auslegung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Hinblick auf den kommunalen Finanzausgleich zu klären.

Verantwortlich für den Inhalt: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

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