Antrag auf Untersagung der zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

18.10.2006
LVerfG 19/06
Das Landesverfassungsgericht hat den heute eingegangenen Antrag der Fraktion der NPD im Landtag Mecklenburg-Vorpommern und eines Mitglieds der Fraktion der NPD gegen den Landtag Mecklenburg-Vorpommern und die Präsidentin des Landtages zurückgewiesen. Mit dem Antrag möchten die Antragsteller erreichen, dass dem Landtag die zweite Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 19.10.2006 oder jedenfalls eine Beschlussfassung über den Gesetzentwurf in der zweiten Lesung untersagt wird.

Der Landtag hat am 16.10.2006 - im Anschluss an die konstiuierende Sitzung - den Gesetzentwurf in erster Lesung in Abwesenheit der Mitglieder der Fraktion der NPD beraten. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Regelung der Finanzierung der Fraktionen vor. Ferner soll eine Beschäftigung von Fraktionsangestellten nur erfolgen, wenn ein polizeiliches Führungszeugnis ohne belastende Eintragungen wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat vorliegt.

Die Antragsteller machen geltend, die vom Landtag am 16.10.2006 in der ersten Lesung beschlossenen Überweisung des Gesetzentwurfs in einen Ausschuss sowie die Einberufung einer Sitzung zur zweiten Lesung des Gesetzentwurfs für den 19.10.2006, 09.00 Uhr, sei verfassungswidrig, weil der Widerspruch eines Mitglieds der Fraktion der NPD gegen die Einberufung einer Sitzung zur Beratung des Gesetzentwurfs in erster Lesung im Anschluss an die konstituierende Sitzung nicht beachtet worden sei.

Gemäß § 29 des LVerfGG kann das Landesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen hat das Landesverfassungsgericht nicht feststellen können. Das Landesverfassungsgericht hat in der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Eingriff des Landesverfassungsgerichts in ein Gesetzgebungsverfahren in dem hier begehrten Umfang wiegt vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsprinzips und der daraus folgenden Autonomie des Landtages, sein Verfahren zu bestimmen, schwerer als die Beeinträchtigung eigener Verfassungsrechte einzelner Abgeordneter oder einer Fraktion. Bei Untersagung der Durchführung der zweiten Lesung durch das Landesverfassungsgericht wäre der Landtag gehindert, das Gesetzgebungsverfahren fortzuführen und so von seiner gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis Gebrauch zu machen. Dagegen werden die Rechte der Antragsteller durch die Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung nicht gänzlich vereitelt. Ihnen bleibt die Möglichkeit, nach Verkündung des Gesetzes verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Bei dieser Sachlage ist es für das Landesverfassungsgericht nicht dringend geboten, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 29 LVerfGG in das Gesetzgebungsverfahren einzugreifen.


Verantwortlich für den Inhalt: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

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