Pressemitteilung des Landesverfassungsgerichts M-V zum Urteil vom 21.06.2007

21.06.2007
LVerfG 19/06
Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom heutigen Tage Anträge zurückgewiesen, mit denen die NPD-Fraktion im Landtag und Michael Andrejewski, Mitglied dieser Fraktion, geltend gemacht haben, der Landtag und die Landtagspräsidentin hätten gegen die Landesverfassung ver­stoßen.

Die NPD-Fraktion und der Abgeordnete haben in insgesamt 10 Punkten das Verhalten des Landta­ges und seiner Präsidentin bei dem vom 16. bis zum 19.10.2006 dauernden parlamentarischen Ver­fahren über den Entwurf des 13. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes beanstandet. Das Gesetz hat der Landtag am 19.10.2006 beschlossen. Es gilt ab dem 16.10.2006. Dort ist unter anderem die Finanzierung der Fraktionen neu geregelt. Ferner wird nach dem Gesetz für die Anstel­lung von Fraktionsangestellten und für die Kostenerstattung für Wahlkreismitarbeiter vorgeschrie­ben, dass diese ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, das keine Eintragungen wegen vorsätz­licher Begehung einer Straftat enthält. Sämtliche Rügen gegen das Gesetzgebungsverfahren blieben beim Landesverfassungsgericht ohne Erfolg.

Unzulässig ist der Antrag, es sei verfassungswidrig, dass die Landtagspräsidentin einen vom Abge­ordneten Andrejewski erhobenen Widerspruch übergangen habe. Denn für diesen Antrag fehlt ein Rechtsschutzinteresse:

Als die Landtagspräsidentin in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages am 16.10.2006 den Landtag für denselben Tag zu seiner 2. Sitzung, deren Gegenstand der Entwurf des 13. Änderungsgesetzes sein sollte, einberief, äußerte der Abgeordnete unter Hebung beider Hände von seinem Platz aus: „Ich widerspreche dem“. Nach der Geschäftsordnung des Landtages entschei­det der gesamte Landtag - das Plenum -, wenn ein Abgeordneter gegen die Einberufung durch die Präsidentin Widerspruch erhebt. Die Landtagspräsidentin führte auf die Äußerung des Abgeordne­ten Andrejewski keine Entscheidung des Landtages herbei, sondern schloss die konstituierende Sit­zung.

In der 2. Sitzung gab dann die Landtagspräsidentin der NPD-Fraktion und ihren Mitgliedern Gele­genheit, eine Abstimmung darüber zu beantragen, ob die Sitzung durchgeführt werden sollte. Diese Gelegenheit nahmen die NPD-Abgeordneten nicht wahr, sondern sie zogen aus dem Landtag aus. Damit entfiel nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts das Rechtsschutzinteresse für den An­trag. Da nämlich die Fraktion und ihr Mitglied Andrejewski auf parlamentarischem Weg eine Ab­stimmung hätten erreichen können, war es unnötig, das Landesverfassungsgericht anzurufen.

Nach der 2. Sitzung fand – ebenfalls am 16.10.2006 – die 3. Sitzung des Landtages statt. Sie wurde zunächst ohne Beteiligung des Ältestenrats einberufen. Dies können die NPD-Fraktion und der Ab­geordnete Andrejewski jedoch nicht in zulässiger Weise rügen. Denn die Beteiligung des Ältesten­rats wurde vor der 3. Sitzung nachgeholt.

Soweit sie nicht schon unzulässig sind, hat das Landesverfassungsgericht die Anträge der NPD-Fraktion und des Abgeordneten Andrejewski als unbegründet zurückgewiesen. Dazu ist hervorzu­heben:

Die am Ende der konstituierenden Sitzung ausgesprochene Einberufung der 2. Sitzung durch die Landtagspräsidentin auf denselben Tag, den 16.10.2006, war gültig, auch wenn sie die Wortmel­dung des Abgeordneten nicht berücksichtigt hat. Die Einberufung zu einer Sitzung durch die Land­tagspräsidentin bleibt wirksam, solange nicht an ihrer Stelle das Plenum des Landtages eine Ent­scheidung über die Einberufung getroffen hat. Indessen hatte der Abgeordnete Andrejewski ein Recht darauf, dass in der 2. Sitzung seine auf die Absetzung dieser Sitzung zielende Wortmeldung, auch wenn sie statt eines förmlichen Widerspruchs nur die Ankündigung eines Widerspruchs dar­stellte, Rechnung getragen wurde. Das Recht, in der 2. Sitzung über einen Widerspruch über die Absetzung der Sitzung abstimmen zu lassen, hat er aber nicht ausgeübt, sondern er ist in dieser Sit­zung mit der Fraktion aus dem Landtag ausgezogen.

Die Einberufung der 3. Sitzung auf den 16.10.2006 und deren Durchführung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar nahm an der Entscheidung über die Einberufung der Sitzung im Ältestenrat kein Vertreter der NPD-Fraktion teil. Das ist unschädlich. Denn die Fraktion hätte trotz ihrer gleichzeitig laufenden Fraktionssitzung einen Vertreter in den Ältestenrat entsenden können und müssen. Das hat sie versäumt.

Verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass sich an die konstituierende Sitzung des neu gewählten Landtages am selben Tag eine Arbeitssitzung mit der Ersten Lesung des Gesetzentwurfs zum 13. Änderungsgesetz angeschlossen hat.

Die Frist von drei Tagen zwischen der Ersten und der Zweiten Lesung des Gesetzentwurfs – vom 16. bis 19.10.2006 – entsprach der Geschäftsordnung des Landtages. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Geschäftsordnung zu Lasten der NPD-Frak­tion gibt es nicht.

Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V

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